Leipzig. Diese gilt für Fälle, wenn Vater oder Mutter oder sogar beide Eltern bei ihrem Sohn oder ihrer Tochter einziehen und wenn der Nachwuchs studiert und deshalb Bafög beziehen kann (Az. 5 C 11.16).
Voraussetzungen sind allerdings, dass Mutter oder Vater keine eigene Wohnung mehr haben und Sozialleistungen wie Hartz IV beziehen.
Damit hat das oberste deutsche Verwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Bafög-Bezug geändert: Bis jetzt bekamen Studenten nur dann den höheren Bafög-Satz, der umfangreichere Leistungen für die Wohnkosten vorsieht, nur dann, wenn sie nicht mit ihren Eltern zusammenleben. Nach den derzeitgen Bafög-Sätzen macht das einen Unterschied von monatlich 198 Euro aus.
Erstritten hat dieses Urteil die Hamburger Studentin Katharina G., die damit einen langjährigen Rechtsstreit mit dem Hamburger Studierendenwerk gewonnen hat. Sie hatte im Herbst 2010 an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften in Hamburg ihr Studium begonnen. Da sie nicht mehr zu Hause wohnte, bekam sie vom Studierendenwerk den höheren Bafög-Satz zugesprochen. Im Juni 2011 teilte sie dem Studierendenwerk mit, dass sie im Januar 2011 in eine andere Wohnung umgezogen war. Sie hatte sich für die neue Wohnung erst einen Mitbewohner suchen wollen. Dann war jedoch ihre Mutter insolvent geworden und ihr war die Wohnung gekündigt worden. Deshalb zog die Mutter, die inzwischen von Hartz IV lebte, im April 2011 bei der studierenden Tochter ein. Die Gesamtmiete für die Wohnung lag bei monatlich 500 Euro, die Mutter zahlte ihrer Tochter Katharina G. eine Untermiete von 250 Euro.
Das Studierendenwerk kürzte das Bafög von Studentin G. von monatlich 597 auf nun 422 Euro: Damals betrug der Unterschied zum höheren Bafög-Satz noch 175 Euro. Der Grund für die Kürzung lag darin, dass G. nach Ansicht des Studierendenwerks nun wieder „bei ihren Eltern“ lebte, wie es im Gesetzestext heißt.
Es folgte die Klage gegen das Studierendenwerk und die erste Verhandlung am Verwaltungsgericht Hamburg im April 2012. Diese gewann die Studentin. Mit diesem Urteil war das Studierendenwerk nicht einverstanden, weshalb es im September 2015 zur Berufungsverhandlung am Oberverwaltungsgericht Hamburg kam, die nun das Studierendenwerk für sich entschied. Gegen dieses Urteil legte wiederum G.
Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein, bei der sie auch siegte. „Es ist geboten, eine Ausnahme zu machen, wenn sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt“, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Vormeier.
Sven Eichstã¤dt