Acht Jahre hatte der Lübecker André Weber auf dieses Urteil gehofft. Gestern nun gaben ihm die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe recht. Preisanpassungsklauseln in Fernwärme-Verträgen sind nur dann gültig, wenn sie sich auch an den Kosten des Wärmelieferanten orientieren, entschied der BGH in zwei Urteilen (AZ: VII ZR 237/09 und VIII ZR 66/09). Auch müsse die Klausel so transparent gestaltet sein, „dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung aus der Formulierung hinreichend erkennen“ könne.
„Ich finde das klasse“, freute sich André Weber . Die Stadtwerke Lübeck hatten ihn und seine Frau im Jahr 2003 aufgefordert, über 2000 Euro für Fernwärme nachzuzahlen. Sie wehrten sich – und bekamen nun nach acht Jahren und mehreren Gerichtsinstanzen recht.
Laut Gesetz durften Fernwärme-Kunden Zahlungen an den Energieversorger bislang nur dann verweigern, wenn ein „offensichtlicher“ Abrechnungs- oder Rechenfehler vorlag. Dieses Recht gilt nach Ansicht des BGH aber auch bei undurchsichtigen Preisanpassungsklauseln. Diese Klauseln müssen laut Urteil überdies ein „Kostenelement“ enthalten, das die Kosten für die Erzeugung der Fernwärme sowie ihren Transport und die Verteilung berücksichtigt. Zudem müssen die Klauseln für Kunden nachvollziehbar sein. Dies war in den Verträgen der beiden beklagten Stadtwerke Lübeck und Zerbst in Sachsen-Anhalt den BGH-Urteilen zufolge nicht der Fall: Die Stadtwerke Lübeck hatten nicht offengelegt, wie sich der Preisanpassungsfaktor berechnet, und damit gegen das Transparenzgebot verstoßen. Die Stadtwerke Zerbst hatten als Bezugsbasis für den Wärmearbeitspreis die Kostenentwicklung für extra leichtes Heizöl angegeben, die Fernwärme aber mit Erdgas erzeugt.
„Wir sind begeistert, das ist so toll“, freute sich auch Eileen Munro, Rechtsanwältin beim Bund für Energieverbraucher in Lübeck, über das BGH-Urteil. Sie habe „noch eine ganze Reihe“ solcher Klagen der Stadtwerke gegen Fernwärme-Kunden vorliegen, die das Urteil betrifft. Der Fall sei jetzt an das Landgericht Lübeck zurückverwiesen worden. Das Landgericht müsse nun die Stadtwerke auffordern, eine detaillierte Aufstellung der Preise zu liefern. „Dabei darf nur der Preis der ersten Entnahme zu Grunde gelegt werden“, erklärt Munro. „Die Forderungen der Stadtwerke sind in keinem Fall in der Höhe fällig“, fügte sie hinzu.
„Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, deshalb können wir das Urteil noch nicht kommentieren“, sagte Erika Bünz, Sprecherin der Stadtwerke Lübeck. Insgesamt gebe es etwa 22 000 Fernwärme-Kunden in Lübeck, aber nur einige seien von dem Urteil betroffen.
Dennoch können Fernwärme-Kunden nach dem BGH-Urteil nun womöglich gegen Preiserhöhungen der Energieversorger vorgehen und Geld zurückfordern. „Das Urteil ist wegweisend für Verbraucher und Energieversorger“, sagte Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher. Viele Energieversorger gäben ihre Preisanpassungen auf Basis des durchschnittlichen Heizölpreises an, erzeugten die Fernwärme aber mit Gas, sagte Peters. „Ich empfehle deshalb allen Verbrauchern, zu prüfen, ob vergangene Preiserhöhungen innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren begründet waren.“
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