vom 08.09.2008 15:19
So dürfen Versicherte nur dann außer der Reihe kündigen, wenn die Kasse über den ab Januar neuen allgemeinen Beitragssatz hinaus einen sogenannten Zusatzbeitrag verlangt. Dieses muss sie dem Versicherten einen Monat vorher ankündigen. Laut Gesetz darf das Mitglied dann bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages kündigen. Gleiches gilt, wenn die Kasse einen bereits geforderten Zusatzbeitrag weiter erhöht.
Für den zum 1. Januar 2009 eingeführten allgemeinen Beitragssatz gilt dieses Sonderkündigungsrecht aber nicht. Einen Zusatzbeitrag darf die Kasse verlangen, wenn sie mit dem Geld, das sie aus dem Gesundheitsfonds erhält, nicht ausreichend wirtschaften kann. Dieser Zusatzbeitrag darf maximal ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten betragen. Dabei kann die Kasse ohne genaue Prüfung der Einnahmenhöhe der Mitglieder bis zu acht Euro monatlich in Rechnung stellen. Ein weiteres Sonderkündigungsrecht haben Mitglieder ab 2009, wenn die Kasse mögliche Prämienzahlungen kürzt. Dann kann bis zur erstmaligen Verringerung der Prämie gekündigt werden.

