Rechte in der digitalen Welt
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Lübeck. Recht im Internet und in den Sozialen Medien ist eine eher trockene Angelegenheit. Umso wichtiger ist es, in diesem Bereich vorsichtig zu sein.
Das Datenschutzrecht fällt unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es legt fest, dass nicht jeder die personenbezogenen Daten anderer beliebig nutzen und verwenden darf. Das Datenschutzrecht enthält vor allem das Recht am eigenen Bild. Danach darf jeder selbst entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen jemand anderes Abbildungen der eigenen Person verbreiten oder veröffentlichen darf. Das ist vor allem in Sozialen Netzwerken wichtig, denn dort werden schnell Bilder hochgeladen, auf denen auch andere Personen zu sehen sind. Dazu benötigt man aber grundsätzlich rechtlich eine Einwilligung.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst aber auch den Schutz der Ehre – weshalb etwa Beleidigungen verboten sind –, des gesprochenen Wortes und einige weitere Aspekte. Der Grundgedanke hinter diesen Persönlichkeitsrechten ist, dass andere nicht ungefragt in der Öffentlichkeit präsentiert werden dürfen. Natürlich gibt es Ausnahmen – und zwar vor allem, wenn es darum geht, dass andere Grundrechte sonst nicht gewährleistet wären.
Das Recht am eigenen Bild besagt, dass die abgebildeten Personen um Erlaubnis gefragt werden müssen, bevor Fotos von ihnen online gestellt werden dürfen. Nur in wenigen Ausnahmen kann es ohne Zustimmung erlaubt sein, Personenabbildungen zu veröffentlichen. Etwa wenn es sich um Bilder von Politikern oder Stars handelt.
Wer auf öffentlichen Plattformen ein Bild von sich entdeckt, hat deshalb einen rechtlichen Anspruch darauf, dass dieses entfernt wird. Man kann den Veröffentlichter zunächst anschreiben und um Entfernung bitten. Dabei ist es auch wichtig, eine Frist zu setzen (zum Beispiel drei Tage oder eine Woche), innerhalb derer das Foto entfernt sein sollte.
Wenn der nicht reagiert, kann man den Anbieter der Plattform kontaktieren, der in der Pflicht steht, nach einem Hinweis auf Rechtsverstoß Inhalte zu löschen. Die Betreiber von vielen sozialen Netzwerken haben sich dafür auch selbst verpflichtet, entsprechende Beschwerdemöglichkeiten anzubieten. So gibt es etwa bei Facebook die Möglichkeit, direkt an einem Beitrag den „Melden“-Button zu benutzen. Oft gibt es bei den Sozialen Netzwerken auch einen entsprechenden Ansprechpartner.
Die Betreiber von Sozialen Netzwerken reagieren manchmal zügig, oftmals dauert es aber Wochen“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Klaus Lodigkeit, der auf IT-Recht spezialisiert ist. „Facebook reagierte in der Vergangenheit manchmal nur sehr verzögert.“ Ein Identitätsnachweis sei in aller Regel bei Verstößen in Sozialen Netzwerken nicht erforderlich: „Dennoch sollte man dem Anbieter schon den eigenen Name und die Adresse mitteilen. Dies ist Grundvoraussetzung, wenn man zivilrechtliche Forderungen stellen möchte.“
Wenn Organisationen oder das Soziale Netzwerk selbst die Daten nicht datenschutzkonform verarbeiteten, könne man sich dort beschweren, sagt Marit Hansen, Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein: „Hilft das nichts, kann man seine Beschwerde bei der Landesbeauftragten für Datenschutz einreichen.“
In wirklich schweren Fällen – etwa bei besonders intimem oder schädigendem Inhalt oder wenn es zu lange dauert, bis die Inhalte entfernt werden, macht es Sinn, sich Hilfe zu holen. Ein anwaltliches Vorgehen könne oft schneller zur Rechtsdurchsetzung führen, so Lodigkeit: „Kennt man Namen und Anschrift der Person, die unzulässige Äußerungen verfasst hat, kann auch ein Vorgehen gegen diese Person mit anwaltlicher Hilfe sinnvoll sein.“
Er habe es oft mit Verleumdungen, unwahren Tatsachenbehauptungen oder Diffamierungen und Ähnlichem zu tun, sagt Anwalt Lodigkeit. „Häufig behaupten Personen falsche Dinge im Internet aus persönlichen Gründen in der Überzeugung, alles mit Meinungsfreiheit rechtfertigen zu können. Dass die Grenzen der eigenen Freiheit dort aufhören, wo die Rechte des Betroffenen anfangen, blenden dabei viele aus.“
Generell fordern Anwälte zunächst zur sofortigen Entfernung der Inhalte auf. Zudem verschicken sie oft eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“. Unterschreibt der Rechtsverletzer die Erklärung, nach der er in Zukunft keine vergleichbaren Rechtsverletzungen mehr begehen wird, so droht ihm bei einem Verstoß eine hohe Vertragsstrafe.
„Die Anonymität und die datenschutzrechtlichen Vorgaben an die Anbieter, die Nutzer nicht auf den Klarnamen zu verpflichten, verursachen oft Schwierigkeiten“, sagt Lodigkeit: „Wir schaffen es dennoch häufig, den wirklichen Täter herauszufinden.“
Sechs Monate bis zu zwei Jahre dauern Verfahren mit dem Anwalt regelmäßig, bis zu 250 000 Euro Strafe drohen den Delinquenten. Und wer einen Anwalt beauftragt, muss ihn natürlich zunächst bezahlen. „Ein gerichtliches Verfahren kann Tausende kosten,“ so Lodigkeit. „Die Kosten können aber gegebenenfalls dem Gegner auferlegt werden.“ Wie bei allen Verfahren trägt am Ende der Rechtsverletzer die Kosten.
Natürlich gibt es aber auch Fälle, in denen Betroffene noch weiter gehen sollten. Bei extremen Rechtsverstößen, etwa bei der Veröffentlichung von Nacktfotos, Verleumdungen oder bösartigen Beleidigungen, sollten sie zudem Strafanzeige bei der Polizei erstatten.
Und natürlich muss jeder auch selbst aufpassen, Grenzen nicht zu überschreiten. Zumal die geschützte Privatsphäre von anderen ganz schnell verletzt werden kann. Rasch sind Fotos von der letzten Party oder ein Video mit über die Maße ausgelassenen und betrunkenen Freunden verbreitet – umso schwerer sind sie dann aber wieder aus dem digitalen Umlauf zu entfernen. Rechtsverletzungen auf Profilseiten sind übrigens meist zudem ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von Sozialen Netzwerken – im Zweifel droht auch die Sperrung des eigenen Accounts.
Aufpassen müsse man etwa bei Bewertungen und beim Bloggen. „Meinungsäußerungen - außerhalb von Schmähkritik - sind kein Problem“, sagt Lodigkeit: „Aber behauptete Tatsachen müssen der Wahrheit entsprechen. Andernfalls bestehen Rechtsansprüche, zum Beispiel auf Unterlassung. Auch diffamierende Äußerungen können Rechtsansprüche auslösen.“ Dagegen helfe aber: „Bei Abgabe einer schnellen Unterlassungserklärung können insbesondere kurzfristige Gerichtsverfahren verhindert werden. Alternativ kann auch das Aushandeln einer außergerichtlichen Einigung helfen.“
Wer den Grundsatz der Fairness beherzige und sich darum bemühe, die Rechte anderer nicht zu verletzen, sollte keine Probleme haben, sagt Datenschutzbeauftragte Marit Hansen: „Ansonsten sollte man stets schnell reagieren, wenn man doch einen Fehler gemacht haben sollte.“
Der Hamburger Anwalt Lodigkeit hält die bestehenden rechtlichen Bestimmungen im Netz für angemessen: „Grundsätzlich sind die vorhandenen Regelungen bereits ausreichend. Jedoch sollte jeder der postet, verpflichte sein, seine Identität offen zu legen, so könnte auch Hassbeiträgen von Radikalen beigekommen werden.“
Marit Hansen ist anderer Ansicht: „Die derzeitigen Mittel sind zwar schon recht gut ausgestaltet, aber leider halten sich viele globalen Player noch nicht an das europäische Datenschutzrecht, sondern wollen ihre etablierten Modelle beibehalten. Für die Datenschutzaufsicht ist es angesichts der knappen Personalressourcen schwierig und aufwendig, Verstöße nachzuweisen. Das funktioniert in der Praxis insbesondere im europäischen Kontext noch nicht perfekt.“
Besonders schwierig sei es, wenn die Anbieter das europäische Recht nicht befolgen und auch keine Niederlassung in Europa haben. „Wem gegenüber soll man dann das Recht durchsetzen?“
Von LN