Reinfeld-Einspruch gegen Abstieg abgewiesen: Das sind die Hintergründe
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Enttäuscht waren die Spieler des SV Preußen Reinfeld nach der Oberliga-Saison.
© Quelle: 54° / Felix Koenig
Reinfeld. Einspruch abgelehnt – das teilte der Ausschuss für Satzung und Recht des SHFV dem SV Preußen Reinfeld am Montag schriftlich mit. Die Stormarner hatten sich gegen den Abstieg aus der Oberliga auf juristischem Wege gewehrt, zwei hauptsächliche Begründungen angegeben:
1. Quotientenregelung
Die Preußen beschwerten sich, dass die Quotientenregelung angewendet wurde. Ohne Quotientenregelung, sprich, bei den absoluten Punktzahlen, hätte der SVP einen Zähler vor Frisia-Lindholm gelegen, das im Endeffekt von der Quotientenregelung profitiert hatte. Der SHFV erkannte kein Fehlverhalten und verwies auf ein Schreiben vom Jahr 2020, wonach die Situation, wie sie sich in der Oberliga ergeben hatte, die Anwendung der Quotientenregelung vorschreibt.
2. Spielverlegung/Absage Frisia-Lindholm
2. Die Preußen führten die Verlegung des eigenen Spiels gegen Weiche Flensburg II auf Mittwoch, den 25. Mai 2022 (statt Sonntag, 29. Mai) an. Der SVP hatte damals zugestimmt, verlor mit 2:3. Einen Tag später verlor Frisia-Lindholm in Dornbreite mit 2:6. Dass Frisia-Lindholm anschließend das letzte Saisonspiel gegen Eutin absagte (wegen Corona-Fällen), machte erst die Anwendung der Quotientenregelung notwendig. Der SVP beschwerte sich über die Zulassung der Absage.
Hier verwies der SHFV ebenfalls auf ein Schreiben, das den Vereinen zuging, wonach ein Spiel bei einem Corona-Fall ohne Angabe von Gründen abgesagt werden könne. Das Schreiben war bis Saisonende bindend. Pikant: Schon vor der Spielverlegung Preußen Reinfeld gegen Weiche II soll der SHFV den SVP darauf hingewiesen haben, dass es zur Anwendung der Quotientenregelung kommen könne, wenn es zur Absage des letzten Frisia-Lindholm-Spiels kommen sollte. Genau so kam es. Die Konstellation, die die Anwendung der Quotientenregelung möglich machte, habe der SVP so selbst heraufbeschworen.
Keine weiteren Rechtsmittel möglich?
Der SVP will das SHFV-Schreiben rechtlich prüfen lassen, behält sich weitere Schritte vor – obwohl der Beschluss laut Verband nicht anfechtbar ist. Geregelt ist das in Absatz 12, Paragraf 58, Ziffer eins der SHFV-Rechts- und Verfahrensordnung, die besagt: „Gegen Entscheidungen der Beschwerdeinstanz ist, soweit die RVO keine anderweitigen Regelungen trifft, kein weiteres Rechtsmittel möglich.“ Grund: Der Ausschuss für Satzung und Recht ist laut Verband „die erste und einzige Instanz“ bei Verbandsfragen. Eine weitere, höhere Instanz für derartige Fälle gibt es auf DFB-Ebene nicht. Stattdessen liegt die Rechtssprechung auf Landesebene.